0% MwSt Befreiung

Mehrwertsteuerbefreiung auf stationäre Solaranlagen

Null Prozent Mehrwertsteuer

Solaranlagen um 19% subventioniert

Ab dem 01. Januar 2023 subventioniert der deutsche Staat den Kauf und die Erweiterung von Solaranlagen. Module, Laderegler, aber auch Batterien sind - unter bestimmten Voraussetzungen - von der Mehrwertsteuer befreit.

NullProzentShop von AMUMOT

Sie können die förderfähigen Produkte in unserem NullProzentShop bestellen. Ist ein Produkt förderfähig, finden Sie im "normalen" AMUMOT Shop einen Link zum Produkt im NullProzentShop. Oder Sie schauen einfach hier rein:

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Umsatzsteuergesetz (UStG) § 12 Absatz 3:

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

FAQs - ein paar Fragen, ein paar Antworten


Der Gesetzestext ist natürlich so schwammig definiert, dass es nicht nur für uns schwierig ist, daraus schlau zu werden. So hat das Bundesfinanzministerium bereits FAQs erstellt, die Sie HIER einsehen können. Ergänzend dazu versuchen wir ein paar weitere Fragen unserer Kunden zu beantworten.

Welche Produkte sind (nicht) förderfähig?

Wir gehen davon aus, dass alle Hauptkomponenten förderfähig sind - vom Solarmodul bis zum Wechselrichter. Wir gehen auch davon aus, dass Bauteile, die primär für Fahrzeuge konzipiert wurden, nicht förderfähig sind - beispielsweise Ladebooster oder DCDC-Wandler. In unserem NullProzent-Shop finden Sie alle Produkte aus unserem Sortiment, die wir für förderfähig halten. Benötigen Sie für die Installation weitere Produkte, finden Sie diese im regulären Shop.


Was ist mit Wohnmobil und Balkonkraftwerk?

Balkonkraftwerk ja, das ist in den FAQs des Bundesfinanzministeriums eindeutig bejaht. Ansonsten steht im Gesetzestext klar, dass (mobile) Campinganlagen nicht dazu gehören. Auch wenn von Wohnmobil und Co. nicht explizit die Rede ist, ist davon auszugehen, dass ausschließlich stationiäre Anlagen förderungsfähig sind.

Wir rechnen damit, dass diese Förderung früher oder später enger definiert wird.


Kann ich auch ins Ausland liefern lassen?

Nein. Rechnungsadresse, Lieferadresse und auch die letztlich installierte Anlage müssen sich in Deutschland befinden.


Wie lange geht die Maßnahme?

Wir wissen es nicht, niemand weiß es. Wochen, Monate, Jahre - es wurde vom Gesetzgeber kein Enddatum definiert. Sollte es zu einem jähen Ende kommen, erhalten Sie die Mehrwertsteuerbefreiung vermutlich nur für Produkte, die bis zu einem gewissen Stichtag GELIEFERT werden können. Das Bestelldatum ist vermutlich nicht relevant. Aber auch das wissen wir nicht sicher. Wir weisen auch nur deshalb darauf hin, weil einige Produkte ja mehrere Wochen Lieferzeit haben.


Wann bin ich auf der rechtlich sicheren Seite?

Wenn sie Ihre Anlage im Marktstammdatenregister angemeldet haben, sind Sie förderberechtigt. Die Begründung ist folgende:

In der Regel sind Anlagen registrierungspflichtig, auch wenn sie keinen Strom ins Netz einspeisen, weil die Stromerzeugungseinheit (z.B. die Solaranlage) über die lokalen Leitungen (z.B. über das Hausnetz) eine Verbindung mit dem Netz der allgemeinen Versorgung hat. Die Verbindung besteht unabhängig davon, ob sie für die Einspeisung von Strom verwendet wird.

Nur Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung, als auch der Strombezug aus dem Netz dauerhaft ausgeschlossen sein muss. Dies gilt nur in seltenen Fällen z.B. in abgelegenen Berghütten ohne Netzanbindung.

Verbindungen zum Netz vor Ort müssen technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt. Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber wieder herstellen können, entbinden Sie nicht von einer Pflicht, sich selbst und Ihre Anlage im Marktstammdatenregister zu registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier.


Wie findet hier eine Prüfung statt?

Wir als Händler fragen Sie, ob Sie berechtigt sind, diese Förderung in Anspruch zu nehmen. Sagen Sie "JA, ICH WILL", berechnen wir Ihnen die bestellte Ware mit 0% MwSt. Bitte halten Sie trotzdem Ihre Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter für etwaige Rückfragen bereit!

Wir wissen nicht, inwiefern der Staat hier eine Prüfung plant. Möchten aber darauf hinweisen, dass es sich doch vermutlich um Steuerhinterziehung handelt, wenn Sie die Mehrwertsteuerbefreiung unberechtigterweise in Anspruch nehmen.